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Auagen - D-WERT
1 Das Fahrzeug muss mit einer bauartgenehmigten Anhängekupplung ausgerüstet sein.
2 Die mindest zulässige Stützlast der Anhängekupplung muss gleich oder größer als 50 kg sein.
3 Die Kugel und Kugelstange müssen einteilig geschmiedet sein. Der Bereich zwischen Kugel und der
Einspannstelle (Anbindung an das Querrohr, Aufnahmetasche bei abnehmbaren Kugelstangen) darf
keine Schwächungen aufweisen (Bohrungen, Nuten, Anschweißteile, etc).
4 Der Kugelstangendurchmesser an der Anbringungsstelle der Klemmschelle muss mindestens 32 mm
betragen.
5 Die Kupplung muss einen Mindest - D-Wert haben, der sich in Abhängigkeit des hinteren Überstandes
“L und der Kröpfung “K” der Kugelstange (Vgl. Skizze) nach der unten aufgeführten Tabelle bestimmt.
K
L
D-Werte in kN für Anhängekupplungen mit Stützlasten ab 50 kg
K (mm)
L (mm) 20 40 60 80
100 13.3 9.7 7.6 6.2
150 10.1 7.8 6.4 5.4
200 8.2 6.6 5.5 4.8
Die Ergebnisse der Festigkeitsberechnung sind als “D-Werte” in Abhängigkeit von geometrischen
Bezugsgrößen der Anhängekupplung in der obigen Tabelle dargestellt.
Der aus der Tabelle zu entnehmende D-Wert der am Fahrzeug vorhandenen Anhängekupplung muss
gleich oder kleiner sein, als der Wert, der auf dem Typenschild der Anhängekupplung angegeben ist. Falls
auf dem Typenschild kein D-Wert angegeben ist, so berechnet sich dieser Wert aus den dort alternativ
angegebene Werten von zulässiger Achslast (A) und zulässigem Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges (G)
nach folgender Formel:
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D = : (D in kN:A und G in kg)
9,81 G* A
1000 (D + A)
6 Durch die Beladung des Heckträgers werden die Heckbeleuchtungseinrichtungen des Fahrzeuges
ganz oder teilweise verdeckt. Der Träger ist daher mit einem Leuchtenträger ausgerüstet, der die
vorgeschriebene Fahrzeugbeleuchtung und das amtliche Kennzeichen wiederholt. Die Sicht auf
die hinteren Beleuchtungseinrichtungen entspricht den Vorschriften. Anbringungsvorschrift für das
Kennzeichen: Das Kennzeichen ist mittig zwischen den Kennzeichenleuchten zu montieren.
7 Fahrradträger für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1987 können an einer 7 poligen
Anhänger-Steckdose angeschlossen werden (Nebelschlussleuchte und Rückfahrscheinwerfer brauchen
nicht angeschlossen sein). Sie gelten in diesem Fall als „nicht betriebsbereit“ im Sinne des § 49a StVZO.
An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1987 bis 31.12.1990 muss der
Rückfahrscheinwerfer zusätzlich betriebsbereit sein (7 polige Steckdose möglich bei Verzicht auf
Dauerplus (Pol. 54g) bzw. Nebelschlussleuchte zugunsten des Rückfahrscheinwerfers). Zu dem
Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges nicht vorgeschriebene, freiwillig installierte Leuchten
brauchen am Träger nicht wiederholt zu werden.
An Fahrradträgern für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.1991 müssen alle Leuchten betriebsbereit
sein. Die serienmäßig am Fahrzeug vorhandenen Nebelschlussleuchten müssen sich selbsttätig aus-
und bei ziehen des Steckers wieder einschalten. Hierzu muss ggf. ein besonderes Relais oder eine
Steckdose mit Abschaltkontakt installiert werden (Empfehlung: 13 polige Steckdose).
8 Für die Befestigung und den Transport der Fahrräder gelten die Vorschriften der §§ 22 und 23 StVO.
Deren Einhaltung obliegt dem Fahrzeugführer. Insbesondere müssen: die Fahrräder entsprechend der
Montageanleitung mit den dafür vorgesehenen Teilen sicher befestigt werden. bei Beeinträchtigung der
Sicht nach hinten geeignete Zusatzspiegel (z.B. Anhängerspiegel, rechter Außenspiegel) am Fahrzeug
angebracht werden.
9 Bodenfreiheit
Durch den Heckgepäckträger reduziert sich der hintere Rampenwinkel des Fahrzeuges. Beim Befahren
von Bodenunebenheiten kann es daher im Vergleich zum Serienzustand zu Bodenberührungen des
Trägers kommen.
Fahrt mit Beladung:
Das Fahrverhalten des Fahrzeuges mit voll beladenem Heckträger gleicht dem bei voll beladenem
Koerraum. An Fahrzeugen, bei denen die Fahrräder nicht im Windschatten der Karosserie stehen,
ist durch den „Spoilereekt“ mit einer zusätzlichen Entlastung der Vorderachse zu rechnen. Die
Fahrgeschwindigkeit sollte diesen Umständen angepasst werden. Auf Autobahnen sollte die
Richtgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
Gegen Vorlage dieser EBE (europäische Betriebserlaubnis) ist vom zuständigen Landratsamt bzw.
Straßenverkehrsamt die Bewilligung für ein drittes, ungestempeltes Nummernschild zu erteilen.
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