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EU-Garantie
EU/EWR-Garantie: Gültige Bedingungen für andere
Länder als das ursprüngliche Verkaufsland.
Sollte der Käufer das Gerät schadhaft finden, so ist er aufgefordert,
mit der entsprechenden Verkaufsgesellschaft oder auf Landesebene
zuständigen Vertretung in dem EU/EWR-Land, in dem diese
Garantie in Anspruch genommen wird, Kontakt aufzunehmen und
diese Garantie zusammen mit einem datierten Verkaufsbeleg
vorzulegen. Die entsprechenden Angaben können dem „Product
Service Guide“ entnommen oder bei einem autorisierten Händler
erfragt werden. Der Käufer wird daraufhin informiert, ob:
(i) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige
Vertretung die Reparaturleistung erbringt, oder
(ii) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige
Vertretung die Versendung des Gerätes in das EU/EWR-Land, in
dem das Gerät ursprünglich verkauft wurde, übernimmt, oder
(iii) der Käufer selbst das Gerät zu der Verkaufsgesellschaft oder der
auf Landesebene zuständigen Vertretung in das EU/EWR-Land
sendet, in dem das Gerät ursprünglich verkauft wurde.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das
üblicherweise von der Verkaufsgesellschaft oder der auf
Landesebene zuständigen Vertretung in dem Land der Benutzung
geliefert wird, dann sollte das Gerät mit der vorliegenden
Garantiekarte und dem Nachweis des Kaufdatums auf Risiko und auf
Kosten des Käufers an diese Verkaufsgesellschaft oder an diese
Vertretung, die dann die Reparaturleistungen übernimmt, gesandt
werden. In einigen Ländern wird die zuständige verbundene
Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige
Vertretung Händler oder autorisierte Servicestellen benennen, die
die Reparaturen ausführen.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das
normalerweise nicht in dem Benutzungsland verkauft wird, oder
sollten die inneren oder äußeren technischen Spezifikationen des
Gerätes sich von denen des im Benutzungsland üblichen Modells
unterscheiden, so ist die Verkaufsgesellschaft oder die auf
Landesebene zuständige Vertretung u.U. in der Lage, die
Garantiereparaturleistung mit Ersatzteilen aus dem ursprünglichen
Verkaufsland des Gerätes durchzuführen. Es kann sich jedoch als
notwendig erweisen, die Garantiereparaturleistung durch die
Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige
Vertretung im ursprünglichen Verkaufsland durchführen zu lassen.
In beiden Fällen muss der Käufer die vorliegende Garantiekarte und
den Nachweis des Kaufdatums erbringen. Der notwendige Transport
sowohl des Gerätes als auch seiner Ersatzteile wird auf Risiko und
auf Kosten des Käufers durchgeführt. Infolgedessen kann es zu
einer Verzögerung der Reparaturleistungen kommen.
In Fällen, in denen der Verbraucher das Gerät zur Reparatur zur
Verkaufsgesellschaft bzw. auf Landesebene zuständigen Vertretung
im Benutzungsland des Geräte sendet, werden die Leistungen zu
den Bedingungen (einschließlich der Garantiefrist) erbracht, die für
dasselbe Modell des Gerätes im Benutzungsland gültig sind, nicht zu
den Bedingungen im EU/EWR-Land, in dem das Gerät ursprünglich
gekauft wurde. In Fällen, in denen der Verbraucher das Gerät zur
Reparatur zu der Verkaufsgesellschaft bzw. auf Landesebene
zuständigen Vertretung in das EU/EWR-Land verschickt, in dem das
Gerät ursprünglich gekauft wurde, so werden die
Reparaturleistungen zu den dort gültigen Bedingungen erbracht.
Einige Produktmodelle bedürfen für eine betriebsgerechte Leistung
oder für sicheren Gebrauch in anderen EU/EWR-Ländern eine
Anpassung in Übereinstimmung mit obligatorischen oder
empfohlenen Bestimmungen bez. Betriebsspannung,
Betriebssicherheit oder technischen Normen. Für bestimmte
Produkte können die Kosten einer solchen Anpassung erheblich
sein. Es mag sich auch als schwierig erweisen, den Bestimmungen
bez. Betriebsspannung, Betriebssicherheit oder technischen
Normen Genüge zu leisten. Es wird dem Käufer nachdrücklich
empfohlen, sich über diese örtlichen technischen und
sicherheitsbezogenen Faktoren zu erkundigen, bevor er das Gerät in
einem anderen EU/EWR-Land benutzt.
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